Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – nach erfolgter Früherfassung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) – am 28. April 2023 unter Hinweis auf eine psychische Dekompensation und Operationen bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 11). Die IVB tätigte in der Fol- ge erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der zustän- digen Krankentaggeldversicherung ein (act. II 18, 34) und führte Assessments durch (act. II 6, 28). Am 24. November 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbemühungen aufgrund ihres psy- chischen Gesundheitszustandes beendet würden (act. II 51). Im weiteren Verlauf liess sie die Versicherte – auf Empfehlung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD [act. II 71 S.6]) – durch die C.________ (MEDAS) bidisziplinär begutachten (Expertise vom 7. März 2025 [act. II 87.1 - 87.3]). Mit Vorbescheid vom 27. März 2025 (act. II 94) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, da das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht erfüllt sei; selbst bei dessen Bejahung würde bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 23 % per 1. Oktober 2023 bzw. 31 % per 1. Januar 2024 kein Rentenan- spruch entstehen. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 12. Mai 2025 (act. II 102) fest und verneinte – nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS vom 11. Juli 2025 (act. II 108) – mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 109) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde. Sie bean- tragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. Es seien der Beschwerdeführe- rin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2025 reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2025 die Tonauf- nahmen des Gutachtensgesprächs zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 14. Februar 2025 (act. II 87.3) ein, was den Parteien mit pro- zessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2025 bekannt gegeben wurde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus
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- 4 - die Zusprache weiterer, gesetzlich geschuldeter Leistungen beantragen sollte (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.3, S. 3 f. Ziff. III.3 und S. 16 Ziff. III.24), bewegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
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- 5 - gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
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- 6 - Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entneh- men: 3.1.1 Im Bericht der D.________ AG, Spital E.________ (fortan: D.________ AG), vom 26. Februar 2023 (act. II 59 S. 19 - 21) über die Zu- weisung durch den Rettungsdienst am Vortag wurden als Diagnosen ein Verdacht auf einen dissoziativen Krampfanfall bei dissoziativer Störung (Konversionsstörung) sowie eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode genannt. Die Beschwerdeführerin sei in Begleitung von Angehörigen wegen eines unklaren Anfallsereignisses eingeliefert worden. Sie sei psychisch angeschlagen gewesen, da ihr Vater aufgrund einer Demenz in einem Pflegeheim lebe und sie am Vorstellungstag einen
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- 7 - Streit mit ihrem Ehemann gehabt habe. Am Abend habe sie an einem Fest teilgenommen und ein Glas Weisswein getrunken. Später sei sie vom Stuhl geglitten, von Angehörigen aufgefangen worden und habe anschliessend am Boden gelegen. Sie sei nicht weckbar gewesen, habe schlecht geat- met, einen schwachen Puls gehabt und eine Schnittverletzung an der lin- ken Hand durch ein zerbrochenes Glas erlitten, weshalb der Rettungs- dienst alarmiert worden sei (act. II 59 S. 19). Die Beschwerdeführerin habe sich mit zu Beginn nur leichtem Verziehen der Augenlider bei Schmerzreiz, normoton, normocard, afebril, jedoch mit teilweise insuffizienter Sättigung unter Raumluft präsentiert. Das EKG habe keine Arrhythmie und keine Hinweise auf einen Herzinfarkt gezeigt. Laborchemisch hätten sich ein Ethylalkoholspiegel von 1.13 Promille sowie eine Laktatazidose ergeben, welche nach einer Hydrierung rückläufig gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei es zu zwei Anfällen mit Überstreckung des Halses sowie unspezifischen motorischen Entäusserungen gekommen. Während dieser beiden Anfälle sei die Beschwerdeführerin jeweils kontaktierbar gewesen und habe ent- weder mit dem Kopf genickt oder die Hand gedrückt. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin aufgeklart und bis auf leicht myotische Pupil- len beidseits sowie eine thorakale Druckdolenz keine weiteren klinischen Auffälligkeiten gezeigt. Sie sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent- lassen worden (act. II 59 S. 20). 3.1.2 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 14. März 2023 (act. II 18.2) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depres- sive Störung, aktuell schweren Ausmasses (ICD-10 F33.1 [act. II 18.2 S. 1 Ziff. 1]). Zu den aktuellen Befunden hielt die Psychiaterin fest, dass die Be- schwerdeführerin von starken Schuldgefühlen belastet sei, weil sie ihren dementen Vater in ein Pflegeheim habe geben müssen. Sie könne es kaum ertragen, wie sich ihr starker Vater so verändert habe. Innerhalb der Fami- lie gebe es wiederholt Streitigkeiten unter den Geschwistern über den Vater (act. II 18.2 S. 1 Ziff. 2.a). Als krankheitsfremde Faktoren nannte die Psych- iaterin familiäre Probleme (act. II 18.2 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in kognitiv-behavioraler Psychotherapie und erhalte derzeit eine medikamentöse Neueinstellung (act. II 18.2 S. 2 Ziff. 6). Die Therapie finde wöchentlich statt (act. II 18.2 S. 2 Ziff. 7). Bisher sei bei der Be-
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- 8 - schwerdeführerin stets versucht worden, eine Teilzeitarbeitsfähigkeit zu erreichen. Nach dem "Nervenzusammenbruch" Ende Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin wegen psychischer Dekompensation für den ganzen Monat März 2023 zu 100 % krankgeschrieben worden (act. II 18.2 S. 3 Ziff. 9). Im Bericht vom 23. Mai 2023 (act. II 19 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ als Diagnosen einen schweren psychophysischen Erschöpfungszustand bei bekannter rezidivierender schwerer depressiver Erkrankung (ICD-10 F33.1) fest. Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin vor drei Jahren unter Pregabalin eine Psychose entwickelt habe, habe der psychi- schen Gesundheit der Beschwerdeführerin stark zugesetzt. Er habe das Medikament wegen einer Polyneuropathie erhalten, sei komisch geworden und habe Halluzinationen gehabt. Erst im Spital G.________ sei dies er- kannt worden, worauf er im Spital H.________ habe hospitalisiert werden müssen. Er sei danach nie wieder "der Alte" geworden. Während einer Co- rona-Infektion habe es ein erneutes Aufflackern der Psychose und eine Verschlechterung der Demenz gegeben, weshalb er im September 2022 von ... nach ... verlegt worden sei. Als die Beschwerdeführerin ihn dort be- sucht habe, habe sie den Schmerz ihrer eigenen Hospitalisation in ... und das damalige Leid erneut gespürt. Ihre Mutter sei vor sechs Jahren an Krebs erkrankt, und die Beschwerdeführerin sei als gelernte ... die An- sprechperson für die Ärzte und Angehörigen gewesen, was sie sehr viel Kraft gekostet habe. Sie habe zuletzt im ... des I.________ vollzeitlich mit ... gearbeitet. Im vergangenen Jahr sei sie immer wieder teilzeitlich krank- geschrieben gewesen. Obwohl sie sich nur schlecht erholt habe, habe sie keine vollständige Krankschreibung gewünscht. Nun sei ihr die Stelle auf- grund der langen Krankheitsabsenzen auf den 18. März 2023 gekündigt worden. Dies habe sie enttäuscht und in eine psychische Dekompensation gebracht; sie habe einen völligen Nervenzusammenbruch erlitten, weshalb sie zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen (act. II 19 S. 2). Ak- tuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und benötige noch Zeit, um sich zu erholen. Sie befinde sich in engmaschiger psychothe- rapeutischer Behandlung (act. II 19 S. 3).
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- 9 - Im Bericht vom 13. Oktober 2023 (act. II 36) diagnostizierte Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelschweres depressives Zustandsbild bei bekannter rezidivierender depressiver Er- krankung (ICD-10 F33.1), einen Status nach Kaufsucht und einen solchen nach Magenbypass-Operation von 2013, derzeit rezidivierende Durchfälle und Magenbeschwerden (act. II 36 S. 5 Ziff. 2.5). Zur Vorgeschichte und Entwicklung der Beschwerdeführerin führte sie unter anderem aus, dass diese nach einem Suizidversuch von März 2010 bis Dezember 2010 in der Klinik J.________ psychiatrisch behandelt worden sei. Anschliessend sei sie von Dezember 2010 bis März 2011 wegen einer Kaufsucht in stationä- rer Behandlung in der Klinik K.________, ..., gewesen. Mit Hilfe ihres Va- ters sowie ihres Ehemannes habe sie die durch die Kaufsucht entstande- nen Schulden abbezahlen können. Derzeit leide sie nicht mehr unter einer Kaufsucht, konsumiere jedoch vermehrt Alkohol, was ihr selbst nicht gefalle (act. II 36 S. 3 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Aufenthalt in der Klinik K.________ eine Ehekrise gehabt, da ihr Ehemann ... fremd- gegangen sei. Sie hätten sich aber nochmals eine Chance gegeben und seien immer noch zusammen. Im Jahr 2013 sei bei ihr ein Magenbypass angelegt worden. Bis vor einem Jahr habe dieser noch recht gut funktio- niert. Seither leide sie unter Beschwerden wie Magenschmerzen und wie- derkehrenden Durchfällen. Im Januar 2022 sei daher eine erneute Operati- on am Bypass erfolgt. Zudem sei am 16. Juni 2022 eine Hernienoperation durchgeführt worden. Aktuell leide die Beschwerdeführerin immer noch unter Durchfällen, welche jedoch keinen infektiösen oder entzündlichen Grund hätten; dies sei untersucht worden. Die Beschwerdeführerin denke, es liege auch an ihrer psychischen Situation (act. II 36 S. 4 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt wieder in ihrem angestammten Be- ruf als ... arbeiten, sie werde jedoch einen "sanften" Wiedereinstieg benöti- gen und ein schonenderes Arbeitsverhalten erlernen müssen, um langfris- tig gesund bleiben zu können (act. II 36 S. 5 Ziff. 2.7). Derzeit sei sie zu 100 % krankgeschrieben und habe ihre Stelle im I.________ aufgrund der Erkrankung verloren (act. II 36 S. 6 Ziff. 3.1). Sie könne dem derzeit beste- henden zeitlichen Stress und den Anforderungen an die kognitive Flexibi- lität nicht standhalten. Sie benötige noch Zeit, um weiter zu genesen (act. II 36 S. 6 Ziff. 3.4).
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- 10 - 3.1.3 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. Mai 2024 (act. II 59 S. 2 - 8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die psychiatrischen Diagnosen gemäss Dr. med. F.________, eine Tendovaginitis de Quervain (rheumatologische Genese in Abklärung), ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom links sowie wiederholte funktionelle Anfälle mit Bewusstseinsalteration von Juli 2021 und Februar 2023 (act. II 59 S. 4 Ziff. 2.5). Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit sei ein laparoskopischer, proximaler Magenbypass (act. II 59 S. 4 Ziff. 2.6). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt der Arzt fest, dass maximal eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten sei (act. II 59 S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.4 Am 28. Mai 2024 (act. II 60) berichtete Dr. med. F.________ über einen verbesserten Gesundheitszustand bei unveränderten Diagnosen (act. II 60 S. 2 Ziff. 1 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch eini- germassen stabilisieren können und sei derzeit zu 20 % gesundgeschrie- ben. Sie sei auf Stellensuche und bemerke, dass sie gerne wieder in ihrem Beruf arbeiten möchte. Die Versuche der Psychiaterin, sie in ein statio- näres Setting zu überweisen, seien gescheitert, da die Beschwerdeführerin nur ungute Erinnerungen an eine frühere stationäre Behandlung habe. Sie habe befürchtet, dass sie sich nicht von den Leiden der anderen Mitpatien- ten abgrenzen könne. Sie habe sich vor allem durch ambulante Strategien, insbesondere durch Ruhe, Entspannung und ambulante Psychotherapie, stabilisieren können. Derzeit sei sie psychisch stabiler als noch im Oktober 2023, und sie möchte wieder arbeiten. Bei Belastungen im Zusammenhang mit ihrem betagten Vater erleide sie noch kleinere Rückfälle (act. II 60 S. 3 Ziff. 4). Es bestünden eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit; die Beschwerdeführerin reagiere mit psychosomatischen Beschwerden wie Erbrechen und Magen-Darm-Beschwerden (act. II 60 S. 4 Ziff. 12). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nur noch in einem Pensum von maximal 20 % in einer stressfreien Umgebung, ohne zeitlichen oder qualitativen Druck, zumutbar (act. II 60 S. 5 Ziff. 13). Im Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 67) hielt Dr. med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand fest (act. II 67 S. 2 Ziff. 1). Sie diagnostizierte neu ein Erbrechen bei anderen psychischen
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- 11 - Störungen (ICD-10 F50.4) und differentialdiagnostisch eine somatoforme autonome Störung des oberen und unteren Verdauungssystems (ICD-10 F45.31 und F45.32 [act. II 67 S. 2 Ziff. 3]). Die Beschwerdeführerin reagiere bei Stress und Leistungsanforderungen mit massiven Magen-Darm- Beschwerden. Sie selbst versuche immer wieder, ein somatisches Er- klärungsmodell zu finden, wie etwa eine Magen-Darm-Infektion, obwohl sie immer wieder höre, dass diese Beschwerden psychisch seien und soma- tisch (sie habe bereits "x Abklärungen" durchlaufen) nichts gefunden werde (act. II 67 S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin werde ab dem 1. Oktober 2024 eine Teilzeitstelle im Umfang von 40 % im M.________ aufnehmen; ob sie diese langfristig durchhalten und beibehalten könne, werde sich im Verlauf zeigen. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % werde sie nicht mehr errei- chen (act. II 67 S. 5 Ziff. 13). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. September 2024 (act. II 71 S. 5 f.) fest, dass die Hauptproblematik auf psychiatrisch-gastroenterologischem (hier allerdings vermutlich somatoform) Gebiet liege. Die neurologische Situation sei hinreichend abgeklärt; von der rheumatologischen Abklärung könnten allenfalls qualitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nach Aktenlage könne die reduzierte Leistungsfähigkeit – parallel zur angestrebten Teilzeitstelle von 40 % im angestammten Beruf als ..., für die nach psychiatrischer Einschätzung die Prognose noch ungewiss sei – nicht hinreichend objektiviert werden. Notwendig sei eine bidisziplinä- re Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie sowie Gastroenterologie. 3.1.6 Am 29. Oktober 2024 berichtete Dr. med. L.________ über einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderten Diagnosen (act. II 82 S. 2 Ziff. 1 f.). Es bestünden wechselnde gastrointestinale Beschwerden nach dem Tod des Vaters (act. II 82 S. 2 Ziff. 4). Die Hauptproblematik sei die Psyche. Diesbezüglich verwies der Arzt auf Dr. med. F.________. Limi- tierend seien jedoch auch die diversen Beschwerden des Bewegungsappa- rates, wodurch die körperliche Belastbarkeit reduziert sei (act. II 82 S. 4 Ziff. 12). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei in einem Pensum von 40 % bis 50 % in einem ruhigen Umfeld ohne körperliche Belastung zumutbar (act. II 82 S. 4 Ziff. 13).
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- 12 - 3.1.7 Im bidisziplinären, auf einer gastroenterologischen und psychiatri- schen Untersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 87.1 S. 5 f. Ziff. 4.3.1 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mittelgradige depressive Episode, rezidivierend (ICD-10 F33.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende epigastrische Schmerzen bei Status nach RYGB-Operation am 24. März 2015 und MiniMIZER-Ring-Einlage am 12. Januar 2022 mit/bei o Status nach Revisionslaparoskopie mit Verschluss der Parrot- Lücke und Cholezystektomie bei Mikrolithiasis am 12. Januar 2022 o Status nach Revision einer Trokarhernie mit Resektion des perito- nealen Anteils und Faszienadaptation mit UR6 am 2. Februar 2022 o Status nach Neuanlage der Enteroenterostomie (bei Verdacht auf Intussuszeption), vollständiger Revision des Magenbypasses so- wie des gesamten Dünndarmkonvolutes am 16. Juni 2022 Der gastroenterologische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 87.2 S. 14 Ziff. 6.3.1). Die Beschwerdeführe- rin habe sieben Jahre nach der durchgeführten RYGB-Operation eine ab- dominelle Schmerzsymptomatik mit Nahrungsmittelintoleranz für feste Nah- rung entwickelt. Die im Jahr 2022 durchgeführten diagnostischen Ab- klärungen und getroffenen therapeutischen Massnahmen (totale Revision des Magenbypasses) würden eine organische Ursache der Beschwerden weitgehend ausschliessen. Bei funktionell bedingten Passagestörungen infolge einer postoperativ aufgetretenen neuronalen und hormonellen Dys- regulation der Peristaltik sei von einer weiteren Persistenz der klinischen Beschwerden auszugehen. Die Prognose des Krankheitsgeschehens sei schwierig einzuschätzen und werde durch ZNS-gesteuerte Signale beein- flusst (act. II 87.2 S. 15 Ziff. 7.1). Die Beschwerden mit im Vordergrund stehenden chronischen, epigastrischen Schmerzen, einem Schweregefühl im Magen, Nausea und gelegentlichem Erbrechen beeinflussten aus gastroenterologischer Sicht die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als ... nur unwesentlich (act. II 87.2 S. 16 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin sei aus gastroenterologischer Sicht so-
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- 13 - wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeits- und leistungsfähig (act. II 87.2 S. 16 Ziff. 8.1 f.). Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 [act. II 87.3 S. 19 Ziff. 6.3.1]). Die Diagnose einer Persönlichkeitss- törung im Sinne einer abhängigen, unsicheren Persönlichkeitsstörung kön- ne hingegen weder klinisch noch mittels SKID-Testung bestätigt werden (act. II 87.3 S. 20 Ziff. 6.3.3). Bezüglich der Essstörung sei hervorzuheben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen vermehrten Durchfälle nicht zwingend psychischer Natur sein müssten, da zuvor aufgrund einer Adipositas eine Magenbypass-Operation erfolgt sei. Dies könne ebenso wie das in den Unterlagen beschriebene, von der Beschwerdeführerin je- doch nicht berichtete Erbrechen eine Komplikation des Eingriffs darstellen. Somit erscheine die somatoforme autonome Störung des oberen und unte- ren Verdauungssystems als eher unwahrscheinlich und sei am ehesten als Komplikation des Magenbypasses zu bewerten. Die von der Beschwerde- führerin zusätzlich anamnestisch genannte Kaufsucht und der schädliche Alkoholkonsum seien gemäss ihren Angaben remittiert (act. II 87.3 S. 21 Ziff. 6.3.3). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte die Gut- achterin aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den funktionellen Schweregrad ihrer diagnoserelevanten Befunde eine mittelgradige Ausprä- gung aufweise, da sie die Arbeit bereits wieder zu 40 % aufgenommen ha- be, in den Urlaub fahre und sich weiterhin liebevoll um ihre Familie küm- mern könne. Hinsichtlich des Therapieerfolges könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Suizidversuch gelernt habe, wann es Zeit werde, Hilfe zu suchen, und somit über eine Krankheits- wie auch Behandlungseinsicht verfüge. Sie gehe zudem regelmässig zu ihrer Psychologin und nehme eine medikamentöse Behandlung in Form von zwei Antidepressiva und eines Neuroleptikums ein. Die verzögerte Remis- sion der Erkrankung liege zum einen daran, dass die Beschwerdeführerin viele psychosoziale Belastungsfaktoren aufweise, und zum anderen, dass eine Medikamentenoptimierung erfolgen müsste. Es bestünden psychoso- ziale Belastungsfaktoren wie der untreue Ehemann, der Tod des Vaters, die sterbenskranke Mutter, die noch nicht berufstätige Tochter sowie der eigene Migrationshintergrund. Ein Hinweis auf eine Aggravation, Simulation
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- 14 - oder unbewusste Übertreibung lasse sich nicht finden (act. II 87.3 S. 18 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin habe bereits vor über zehn Jahren eine depressive Episode mit Suizidversuch erfolgreich therapieren können, so dass die Chancen für eine Heilung der aktuellen Episode sehr hoch seien. Angesichts der psychosozialen Belastungsfaktoren sollten diese erst bear- beitet oder behoben werden und dann eine stationäre Aufnahme zur Medi- kamentenanpassung (Behandlungsdauer von sechs bis zwölf Monaten [act. II 87.3 S. 24 Ziff. 8.3]) erfolgen, wie sie von der behandelnden Psych- iaterin empfohlen, jedoch von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin arbeite bereits wieder zu 40 %, und eine Stei- gerung bis auf 100 % sei im kommenden Jahr mit entsprechender Therapie durchaus möglich (act. II 87.3 S. 21 Ziff. 7.1). Was ihre Ressourcen betref- fe, spreche die Beschwerdeführerin fliessend Deutsch und ..., verfüge über eine jahrzehntelange Berufserfahrung als ... und habe ein grosses soziales Netzwerk von Freundinnen. Zu ihren Ressourcen zähle zudem ihr ..., mit dem sie den Alltag teile, wenn sie nicht arbeite (act. II 87.3 S. 22 Ziff. 7.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, während in einer angepassten Tätigkeit – mit wohlwollendem Arbeitsumfeld, Rückzugsmöglichkeiten und der Mög- lichkeit zu vermehrten Pausen – eine vollständige Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gegeben sei (act. II 87.3 S. 22 f. Ziff. 8.1 f.). Dasselbe Zumutbar- keitsprofil gelte auch aus interdisziplinärer Sicht (act. II 87.1 S. 7 - 9 Ziff. 4.6
- 4.8). 3.1.8 Im Bericht vom 17. April 2025 (act. II 100) stimmte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ der psychiatrischen Gutachterin darin zu, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Schweregrades (ICD-10 F33.1) leide, teilte jedoch nicht deren Einschätzung zur Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit (act. II 100 S. 1). Die von der Gutachterin empfohlene stationäre Behandlung von sechs bis zwölf Monaten sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten und würde den bisherigen Genesungsprozess gefährden; die bisher erreichte Arbeitsfähig- keit von immerhin 40 % würde dadurch vollständig in Frage gestellt. Die Logik hinter der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entziehe sich der Psychiaterin vollständig. Nicht nachvollziehbar sei, wie bei der Diagnose einer depressiven Störung mittleren Grades eine Arbeitsfähigkeit
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- 15 - von 80 % angenommen werden könne. Die am 24. April 2025 mit der Vor- gesetzten der Beschwerdeführerin durchgeführte Mini-ICF-APP-Testung habe "massivere" Beeinträchtigungen in den abgefragten Items ergeben als diejenige bei der Gutachterin (act. II 100 S. 2 f.). Es erscheine fraglich, wie die Testungen AMDP, Mini-ICF-APP und MADRS in der kurzen Begut- achtungszeit überhaupt hätten durchgeführt werden können (act. II 100 S. 3). 3.1.9 Hierzu und zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Ein- wänden (act. II 102) nahm die psychiatrische Gutachterin der MEDAS am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
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- 30 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juli 2025 Stellung (act. II 108) und führte aus, aus dem Bericht der be- handelnden Psychiaterin liessen sich keine neuen Elemente erkennen und auch keine schwerwiegenden Fehler im Gutachten, welche die gutachterli- che Schlussfolgerung und damit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise beeinflussen könnten. Das Gut- achten sei in allen Teilen kongruent, sowohl in der AMDP-, der Mini-ICF- APP- als auch in der MADRS-Testung. Es lägen zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Untreue des Ehemanns, Migrationshintergrund, eine pflegebedürftige, im Sterben liegende Mutter usw.), welche sicher ei- nen sehr wesentlichen, wenn nicht sogar den ausschliesslichen Grund für die rezidivierenden depressiven Episoden darstellten. Weiter sei der Wi- derspruch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre Symptome sehr klagend und theatralisch vortrage, was jedoch im Gegensatz zu ihren tägli- chen Aktivitäten stehe, da ihre Beschwerden sie nicht daran hindern wür- den, ihre Freundinnen regelmässig zu sehen, von Urlauben zu profitieren und sich weiterhin zu pflegen und modisch zu kleiden (act. II 108 S. 1 f.). Des Weiteren liege kein Widerspruch in der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Ein stationärer Aufenthalt würde die Beschwerde- führerin aus ihrem derzeit stark reduzierten Arbeitsrhythmus und -pensum herausreissen, weshalb eine progressive Wiedereingliederung sinnvoll sei. Wenn man sich in stationärer Behandlung befinde, werde man in der Regel für längere Zeit aufgenommen (in der Psychosomatik bis zu zwölf Wo- chen), weshalb der Wiedereinstieg progressiv eingeleitet werden müsse, da andernfalls ein Rückfall vorprogrammiert wäre (act. II 108 S. 3).
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- 16 - 3.1.10 Stellung nehmend dazu hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ am 10. September 2025 fest (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3), dass die Gutachterin in ihrer Stellungnahme nicht darauf einge- gangen sei, wie es überhaupt möglich gewesen sei, die umfangreichen Testbatterien (AMDP, Mini-ICF-APP, MADRS) innerhalb der kurzen Zeit von etwa eineinhalb Stunden, die für die Begutachtung zur Verfügung ge- standen seien, durchzuführen. Es sei unklar, wie diese Tests innert so kur- zer Zeit hätten durchgeführt werden können, ohne die Validität der Ergeb- nisse zu beeinträchtigen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
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- 17 - Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht mass- geblich auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) samt deren Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108) gestützt. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführun- gen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 87.2 f.) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (vgl. act. II 87.2 S. 5 - 7 Ziff. 2, 87.3 S. 5 - 7 Ziff. 2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden nachvoll- ziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Ge- sundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me- dizinischen Fachdisziplinen (vgl. act. II 71 S. 6, 87.1 S. 2 Ziff. 2) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamt- beurteilung (vgl. act. II 87.1 S. 4 - 10 Ziff. 4). Das von den Gutachtern er- stellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 87.1 S. 7 - 9 Ziff. 4.6 - 4.8) trägt den Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin (act. II 87.1 S. 6 f. Ziff. 4.3.3 und 4.5) vollumfassend Rechnung und die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.8) ist überzeugend begrün- det. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) samt deren Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor), so dass darauf abgestellt werden kann. 3.3.1 In somatischer bzw. gastroenterologischer Hinsicht legte der gas- troenterologische Gutachter überzeugend dar, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (act. II 87.2 S. 14 Ziff. 6.3.1) und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht
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- 18 - (act. II 87.2 S. 16 f. Ziff. 8.1 f.); Gegenteiliges wird denn auch von der Be- schwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht zeigte die psychiatrische Gutachterin
– unter Darlegung der Anamnese, der psychiatrischen Befunde und der Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung (act. II 87.3 S. 7 - 17 Ziff. 3 f.) – schlüssig und nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 176 - 180) leidet (act. II 87.3 S. 19 Ziff. 6.3.1). Diese Be- urteilung steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. act. II 18.2 S. 1 Ziff. 1, 19 S. 2, 36 S. 5 Ziff. 2.5, 59 S. 4 Ziff. 2.5, 60 S. 2 Ziff. 3, 67 S. 2 Ziff. 3, 82 S. 4 Ziff. 12) und wird von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 17. April 2025 (vgl. act. II 100 S. 1) ausdrücklich bestätigt. Daraus leitete die Expertin für die bisherige Tätigkeit eine Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (act. II 87.3 S. 22 Ziff. 8.1) und für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit ab (act. II 87.3 S. 23 Ziff. 8.2). Was die Be- schwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung von Testungen sowie die daraus gezogenen Schlüsse beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. III.4 f.; vgl. auch act. I 3), ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung im Ermessen der medizinischen Fachperson – hier der psychiatrischen Gutachterin – liegt, ob und welche psychologischen Tests sie durchführen lassen will. Sodann kann Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Un- tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens- beobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 und 8C_466/2017 vom
9. November 2017 E. 5.1). Die letztgenannten Kriterien geben – wie in E. 3.3.2 hiervor dargelegt – keinen Anlass zu Beanstandungen.
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- 19 - 3.3.2.2 Was den geltend gemachten Widerspruch zur Festsetzung der Ar- beitsfähigkeit angeht (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. III.6), hat die psychiatri- sche Gutachterin dazu am 11. Juli 2025 Stellung genommen (act. II 108 S. 3). Die Angabe im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS, wonach die Beschwerdeführerin bereits wieder zu 40 % arbeite und bei entspre- chender Therapie im kommenden Jahr eine Steigerung auf 100 % möglich sei (act. II 87.3 S. 21 Ziff. 7.1), bezieht sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auf den Umfang der derzeit ausgeübten Tätigkeit (vgl. act. II 87.3 S. 3 Ziff. 1.2 unten). Für den Fall einer stationären Therapie hält die Gut- achterin eine spätere Steigerung auf 100 % für möglich. Ein Widerspruch zur festgelegten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 % in einer Verweistätigkeit liegt somit – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. III.6) – nicht vor. 3.3.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten zwischen der Tonaufnahme des Gutachtensgesprächs und dem im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS (act. II 87.3) festgehaltenen Inhalt geltend (vgl. Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. III.7 ff.): Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht gesagt, dass es für sie einfacher wäre, das Gutachtensgespräch auf ... durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. III.8). Ob eine solche explizite Aussage tatsächlich erfolgte, ist nicht relevant, da die Beschwerdeführerin das Gespräch offen- sichtlich problemlos auf ... führen konnte (vgl. Tonaufnahme des Gutach- tensgesprächs [Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA]). Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach die vor der Begutach- tung erlittene Panikattacke nicht berücksichtigt und die Umstände vor Be- ginn des Gutachtensgesprächs falsch dargestellt worden seien (vgl. Be- schwerde, S. 7 und 12 Ziff. III.9 und III.16), hielt die psychiatrische Gutach- terin in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 2) Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei aufgelöst und aufgeregt eingetroffen, da sie die Klinik zunächst nicht gefunden habe und spät dran gewesen sei, obwohl der Einladung eine genaue Wegbeschreibung beigelegt worden sei. Nach telefonischer Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin habe diese von der Gutachterin neue Angaben erhalten, um die Praxis zu finden;
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- 20 - die Gutachterin sei ihr entgegengekommen, um sie in Empfang zu nehmen (dies könne das Sekretariat bestätigen, da es über das kurzfristige Verlas- sen des Gebäudes durch die Gutachterin informiert worden sei). Aufgrund der Aufregung sei der Beschwerdeführerin etwa 20 bis 30 Minuten Zeit ge- geben worden, um sich zu beruhigen. Währenddessen habe die Gutachte- rin "Smalltalk" geführt, bei welchem ergänzende Informationen zur sozialen Anamnese und zu weiteren Aspekten erhoben worden seien, welche nicht auf der Tonaufnahme enthalten seien. Nachdem sich die Beschwerdefüh- rerin beruhigt und etwas Wasser sowie Kaffee zu sich genommen habe, sei mit der Tonaufnahme begonnen worden, da sich die Beschwerdeführerin bereit gefühlt habe. Da die Beschwerdeführerin ... sei, sei ihr angeboten worden, das Gespräch in ihrer Muttersprache zu führen, was sie dankend angenommen habe. Beim Verlassen der Praxis habe sich die Beschwerde- führerin dankbar für die freundliche Behandlung gezeigt und die Nachfrage, ob sie noch etwas hinzufügen wolle, verneint. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Darstellung der psychiatrischen Gutachterin
– welche im Gegensatz zur Beschwerdeführerin am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens keine persönlichen Interessen hat – zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin es beim blossen Bestreiten jener Schilderung be- wenden lässt. Dementsprechend wurde seitens der Gutachterin auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten erschwerenden Umstände eingegan- gen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr zweiter psychischer Zu- sammenbruch sei nicht darauf zurückzuführen, dass die Tochter Mühe ge- habt habe, ein Studium abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III.10). Dazu ist festzuhalten, dass der von der psychiatrischen Gutachterin er- wähnte zweite psychische Zusammenbruch nicht allein mit dem Studien- abbruch der Tochter begründet wird, sondern in einen weiteren Zusam- menhang gestellt wird: Neben den Schwierigkeiten der Tochter, ein Studi- um abzuschliessen, werden auch die Probleme der Beschwerdeführerin, den Seitensprung ihres Ehemannes zu verzeihen, sowie die plötzliche schwere Erkrankung beider Eltern – mit dem Tod des Vaters und der Brustkrebserkrankung der Mutter – als belastende Faktoren berücksichtigt (vgl. act. II 87.3 S. 18 Ziff. 6.1).
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- 21 - Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass im psychiatrischen Teilgutachten fälschlicherweise festgehalten werde (vgl. act. II 87.3 S. 8 Ziff. 3.2.1), ihr vor über zehn Jahren begangene Suizidversuch sei auf das Fremdgehen ihres Ehemannes zurückzuführen gewesen anstatt auf ihre Kaufsucht (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III.11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Grund für den im Jahr 2010 erfolgten Suizidversuch (vgl. act. II 36 S. 3 Ziff. 2.1) für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Ar- beitsunfähigkeit nicht relevant ist. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die im psychiatrischen Teilgut- achten festgehaltene Annahme (vgl. act. II 87.3 S. 22 Ziff. 7.2) eines psy- chosozialen Belastungsfaktors im Zusammenhang mit der Pflege ihrer sterbenskranken Mutter (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III.12). Dass sich die Beschwerdeführerin um ihre erkrankten Eltern kümmerte, nach dem Tod des Vaters insbesondere auch um die an Brustkrebs erkrankte Mutter, ist aktenkundig (vgl. act. II 36 S. 4 Ziff. 2.1); ebenso wird der weiterhin enge Kontakt zur Mutter (vgl. act. II 87.3 S. 10 Ziff. 3.2.7 und 3.2.9) von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten. Gegenüber der Gutachterin erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe Angst gehabt, auch ihre Mutter we- gen der aktuellen Erkrankung zu verlieren ("abbiamo avuto paura di perde- re anche lei perché è stata veramente male"; vgl. Tonaufnahme ab Minute 23:03 [act. IIA]). Vor diesem Hintergrund durfte die Gutachterin ohne Weite- res auf eine psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin schliessen, die mit der potentiell tödlich verlaufenden Erkrankung ihrer Mutter verbun- den war. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass entgegen der Darstellung der psychiatrischen Gutachterin keine regelmässigen Treffen und Urlaube mit Freundinnen stattfinden würden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. III.13). Zunächst ist festzuhalten, dass die beanstandete Feststellung nicht im psychiatrischen Teilgutachten selbst enthalten ist, sondern erst in der nachträglichen Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 1), weshalb sie von vornherein nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen des bereits abgeschlossenen Teilgutachtens in Frage zu stellen. Zwar gab die Be- schwerdeführerin gegenüber der Gutachterin an, sich tagsüber vorwiegend
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- 22 - zu Hause aufzuhalten; gleichzeitig pflegt sie jedoch auch Kontakte mit Freundinnen (vgl. Tonaufnahme [act. IIA] ab Minute 32:00 [eine Freundin helfe beim Fensterputzen] bzw. ab Minute 32:13 [sie telefoniere jeden Tag mit einer guten Freundin]). Auch abends steht sie gemäss eigenen Anga- ben in Kontakt mit Freundinnen, welche sie unterstützen und nicht allein lassen würden (vgl. Tonaufnahme ab Minute 35:20). Wenn die Gutachterin in der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 1) auf solche regel- mässigen Kontakte hinweist, ist dies somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im psychiatrischen Teilgutachten wer- de fälschlicherweise festgehalten, sie habe an Prüfungsangst gelitten und deshalb die Schule verlassen müssen (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III.14). Zunächst bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, dass sie während ihrer Schulzeit unter Prüfungsangst litt (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III.14). Ebenso steht ausser Streit, dass ihre Eltern ihr nach dem Abschluss der Realschule einen Vorbereitungskurs für die Ausbildung zur ... finanziert haben (vgl. act. II 87.3 S. 9 Ziff. 3.2.5; vgl. auch Beschwerde, S. 11 Ziff. III.14). Wenn die Gutachterin in diesem Zusammenhang festhält, die Eltern hätten eine "Privatschule" finanziert, um der Beschwerdeführerin den Abschluss einer Lehre zu ermöglichen (vgl. act. II 87.3 S. 17 Ziff. 6.1), ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unrichtig. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Auffassung der psychiatrischen Gutachterin lägen bei ihr durchaus Gedächtnisstörun- gen vor (vgl. Beschwerde, S. 11 f. Ziff. III.15). Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass auch die behandelnde Dr. med. F.________ im Bericht vom
17. April 2025 (vgl. act. II 100 S. 1) objektiv lediglich leichte Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses feststellt. Soweit sie in diesem Zusam- menhang ausführt, es zeige sich das Bild einer depressiven Pseudode- menz, ist diese Einschätzung bzw. Diagnose nicht nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems hergeleitet (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Weiter kann die Frage offen bleiben, ob es nach Fertigstellung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 14. Februar 2025 (act. II 87.3 S. 2 Ziff. 1.1) zu einer telefonischen Beschimpfung der Gutachterin durch die Beschwerdeführerin gekommen ist (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. III.17).
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- 23 - Allfällige Umstände nach diesem Zeitpunkt können sachlogisch keinen Ein- fluss auf den Inhalt des Teilgutachtens haben. Im Übrigen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf eine telefonische Anfrage ihrerseits per Anfang März 2025 (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. III.17), während die Gutachterin in der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 2) ein Telefonat er- wähnt, welches erst nach dem "Entscheid" (recte: der Verfügung) der Be- schwerdegegnerin vom 16. Juli 2025 (act. II 109) und damit zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgt sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die psychiatrische Gutach- terin habe aufgrund ihres modischen und gepflegten Erscheinungsbildes (vgl. act. II 87.3 S. 11 Ziff. 4.1, 108 S. 1) unzutreffende Schlüsse gezogen (vgl. Beschwerde, S. 14 Ziff. III.18), ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre ge- pflegte Erscheinung das Ergebnis der Begutachtung zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als sie selbst angibt, es entspreche ihrem Wesen, sich gegen aussen bezüglich ihrer gesundheitli- chen Situation nichts anmerken zu lassen (vgl. Beschwerde, S. 14 Ziff. III.18). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin im Rahmen ihres Auftrags auch das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. 3.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des psychiatri- schen Teilgutachtens (act. II 87.3) mit dem Argument anzweifelt, es sei nicht nach den Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutach- ten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erstellt worden (vgl. Beschwerde, S. 15 Ziff. III.20 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Sachverstän- digen eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschrei- ben. Diese stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar. Mithin verliert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien an- lehnt (vgl. Urteile des BGer 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1, 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2 und 9C_715/2016 vom
24. Januar 2017 E. 3.2 sowie BGer 8C_466/2017 E. 5.1). Damit erübrigt sich eine vertiefte Prüfung, ob das psychiatrische Teilgutachten den Leitli- nien der SGPP entspricht.
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- 24 - 3.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) sprechen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und auf weitere Abklärungen, na- mentlich hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Zumutbarkeitspro- fils (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2 und S. 15 f. Ziff. III.22 f.), ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin einzig eine psychische Be- einträchtigung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, welche eine 20%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in der angestammten und keine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit begründet, dies ab dem Gutachtenszeitpunkt (vgl. act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.7 f.); die von den Gutachtern festgestellte höhere Arbeitsunfähigkeit während den gastroenterologischen, diagnostisch- therapeutischen Massnahmen im Jahr 2022 (act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.7.4 und 4.8.5) ist – angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
28. April 2023 (act. II 11) und der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) – mit Blick auf den frühestmöglichen Ren- tenbeginn im Oktober 2023 ohne Belang. Was den nachfolgenden Zeit- raum betrifft, wurde der Beschwerdeführerin einerseits von den behandeln- den Dres. med. F.________ und L.________ wiederholt eine Arbeitsun- fähigkeit attestiert (vgl. E. 3.1.2 ff. hiervor) und ist andererseits erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Stellensuche war und Arbeitslosenentschädi- gung bezog (vgl. Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahl- stelle ..., vom 25. März 2024 [act. II 55 S. 1]). Ab dem 1. Oktober 2024 nahm sie sodann eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als ... mit einem Pen- sum von 40 % auf (vgl. act. II 87.3 S. 9 Ziff. 3.2.6); Dr. med. F.________ hielt am 12. September 2024 diesbezüglich fest, dass der Verlauf jener Anstellung abzuwarten sei, wobei die Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit von 100 % nicht mehr erreichen werde (vgl. act. II 67 S. 3 ff.). An- gaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vor dem Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 sind
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- 25 - den Akten nicht zu entnehmen. Eine längerdauernde höhere (bzw. renten- relevante) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Oktober 2023 und der Begutachtung ist damit – auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behan- delnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vor diesem Hintergrund kann – selbst wenn von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen würde, was offen bleiben kann (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55; vgl. E. 2.2.2 hiervor) – auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.2.1 hiervor) verzichtet werden: Einerseits kann aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (vgl. Urteil des BGer 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2), andererseits besteht, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), unbesehen der Frage, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt wurde (vgl. act. II 109 S. 1), kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn der Ermittlung des IV-Grades die gutachterlich bescheinigte medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt wird. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
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- 26 - SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit auf- grund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgeleg- ten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiterge- hender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Seit dem 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abge- zogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und
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- 27 - geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Nach dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten ist von einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 1. Oktober 2023 auszugehen, weshalb der Einkom- mensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (O.________ AG, I.________), bei welcher die Beschwerdeführerin ab März 2020 als ... angestellt gewesen war (act. II 20 S. 2 f.); per 18. März 2023 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsverhinderung der Beschwerdeführerin infolge Krankheit seitens der Arbeitgeberin gekündigt (act. II 20 S. 2 f. Ziff. 2.1). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesunde nicht weiterhin dort gearbeitet hätte. Gemäss Angaben der früheren Arbeitgebe- rin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 67'692.-- bei einem Arbeitspensum von 100 % erzielt (act. II 20 S. 3 Ziff. 2.3 und S. 6 Ziff. 5.1). Die Anpassung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bildet kei- nen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG, weshalb die seit dem frühestmög- lichen Rentenbeginn eingetretene Nominallohnentwicklung unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 319 vom 16. Januar 2026 E. 6.3 und IV 200 2025 46 vom
5. Mai 2025 E. 3.3) und das Valideneinkommen auch für die Zeit ab dem
1. Januar 2024 unverändert Fr. 67'692.-- beträgt.
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- 28 - 4.3.2 Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte medizinisch- theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepass- ten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das hypothetische Inva- lideneinkommen gestützt auf den Wert für den Wirtschaftszweig "Gesund- heits- und Sozialwesen" (Ziffer 86 - 88) des Kompetenzniveaus 2 (basie- rend auf den durch die abgeschlossene Berufsausbildung als ... erlangten beruflichen Kenntnissen, zumal die Beschwerdeführerin auch nichts Kon- kretes vorbringt, was diese Einstufung in Frage stellen könnte), Frauen, der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hier- vor; zum Zumutbarkeitsprofil vgl. act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.8). Danach be- trägt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'281.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2023 von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2023, Ziff. 86 - 88) als auch an die Nominal- lohnentwicklung bis zum Jahr 2023 (BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnin- dex, Frauen, 2021 - 2023, Ziff. 86 - 88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], Index Jahr 2022: 100.9 Punkte bzw. 2023: 101.2 Punkte) ergibt dies – unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 100 % – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 66'102.85 (Fr. 5'281.-- x 12 Monate : 40 Stunden x 41.6 Stunden : 100.9 x 101.2). Mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit von 100 % ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1.2 hiervor) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die gesund- heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 87.1 S. 8 Ziff. 4.8.1) berück- sichtigt, weshalb sie nicht (erneut) in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen können, da ansonsten eine unzulässige doppelte An- rechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Aufenthaltskategorie auf den Lohn auswirken würden (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
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- 29 - Das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2024 beläuft sich unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges nach Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10 % (vgl. E. 4.1.2 hiervor) auf Fr. 59'492.60 (Fr. 66'102.85 x 0.9; zur An- passung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV: vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.3.3 Damit beträgt der IV-Grad per 1. Oktober 2023 gerundet 2 % ([Fr. 67'692.-- - Fr. 66'102.85] : Fr. 67'692.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) und per 1. Januar 2024 gerundet 12 % ([Fr. 67'692.--
- Fr. 59'492.60] : Fr. 67'692.-- x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 109) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 599 KOJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – nach erfolgter Früherfassung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) – am 28. April 2023 unter Hinweis auf eine psychische Dekompensation und Operationen bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 11). Die IVB tätigte in der Fol- ge erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der zustän- digen Krankentaggeldversicherung ein (act. II 18, 34) und führte Assessments durch (act. II 6, 28). Am 24. November 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbemühungen aufgrund ihres psy- chischen Gesundheitszustandes beendet würden (act. II 51). Im weiteren Verlauf liess sie die Versicherte – auf Empfehlung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD [act. II 71 S.6]) – durch die C.________ (MEDAS) bidisziplinär begutachten (Expertise vom 7. März 2025 [act. II 87.1 - 87.3]). Mit Vorbescheid vom 27. März 2025 (act. II 94) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, da das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht erfüllt sei; selbst bei dessen Bejahung würde bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 23 % per 1. Oktober 2023 bzw. 31 % per 1. Januar 2024 kein Rentenan- spruch entstehen. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 12. Mai 2025 (act. II 102) fest und verneinte – nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS vom 11. Juli 2025 (act. II 108) – mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 109) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde. Sie bean- tragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. Es seien der Beschwerdeführe- rin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2025 reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2025 die Tonauf- nahmen des Gutachtensgesprächs zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 14. Februar 2025 (act. II 87.3) ein, was den Parteien mit pro- zessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2025 bekannt gegeben wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus
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- 4 - die Zusprache weiterer, gesetzlich geschuldeter Leistungen beantragen sollte (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.3, S. 3 f. Ziff. III.3 und S. 16 Ziff. III.24), bewegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
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- 5 - gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
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- 6 - Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entneh- men: 3.1.1 Im Bericht der D.________ AG, Spital E.________ (fortan: D.________ AG), vom 26. Februar 2023 (act. II 59 S. 19 - 21) über die Zu- weisung durch den Rettungsdienst am Vortag wurden als Diagnosen ein Verdacht auf einen dissoziativen Krampfanfall bei dissoziativer Störung (Konversionsstörung) sowie eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode genannt. Die Beschwerdeführerin sei in Begleitung von Angehörigen wegen eines unklaren Anfallsereignisses eingeliefert worden. Sie sei psychisch angeschlagen gewesen, da ihr Vater aufgrund einer Demenz in einem Pflegeheim lebe und sie am Vorstellungstag einen
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- 7 - Streit mit ihrem Ehemann gehabt habe. Am Abend habe sie an einem Fest teilgenommen und ein Glas Weisswein getrunken. Später sei sie vom Stuhl geglitten, von Angehörigen aufgefangen worden und habe anschliessend am Boden gelegen. Sie sei nicht weckbar gewesen, habe schlecht geat- met, einen schwachen Puls gehabt und eine Schnittverletzung an der lin- ken Hand durch ein zerbrochenes Glas erlitten, weshalb der Rettungs- dienst alarmiert worden sei (act. II 59 S. 19). Die Beschwerdeführerin habe sich mit zu Beginn nur leichtem Verziehen der Augenlider bei Schmerzreiz, normoton, normocard, afebril, jedoch mit teilweise insuffizienter Sättigung unter Raumluft präsentiert. Das EKG habe keine Arrhythmie und keine Hinweise auf einen Herzinfarkt gezeigt. Laborchemisch hätten sich ein Ethylalkoholspiegel von 1.13 Promille sowie eine Laktatazidose ergeben, welche nach einer Hydrierung rückläufig gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei es zu zwei Anfällen mit Überstreckung des Halses sowie unspezifischen motorischen Entäusserungen gekommen. Während dieser beiden Anfälle sei die Beschwerdeführerin jeweils kontaktierbar gewesen und habe ent- weder mit dem Kopf genickt oder die Hand gedrückt. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin aufgeklart und bis auf leicht myotische Pupil- len beidseits sowie eine thorakale Druckdolenz keine weiteren klinischen Auffälligkeiten gezeigt. Sie sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent- lassen worden (act. II 59 S. 20). 3.1.2 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 14. März 2023 (act. II 18.2) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depres- sive Störung, aktuell schweren Ausmasses (ICD-10 F33.1 [act. II 18.2 S. 1 Ziff. 1]). Zu den aktuellen Befunden hielt die Psychiaterin fest, dass die Be- schwerdeführerin von starken Schuldgefühlen belastet sei, weil sie ihren dementen Vater in ein Pflegeheim habe geben müssen. Sie könne es kaum ertragen, wie sich ihr starker Vater so verändert habe. Innerhalb der Fami- lie gebe es wiederholt Streitigkeiten unter den Geschwistern über den Vater (act. II 18.2 S. 1 Ziff. 2.a). Als krankheitsfremde Faktoren nannte die Psych- iaterin familiäre Probleme (act. II 18.2 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in kognitiv-behavioraler Psychotherapie und erhalte derzeit eine medikamentöse Neueinstellung (act. II 18.2 S. 2 Ziff. 6). Die Therapie finde wöchentlich statt (act. II 18.2 S. 2 Ziff. 7). Bisher sei bei der Be-
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- 8 - schwerdeführerin stets versucht worden, eine Teilzeitarbeitsfähigkeit zu erreichen. Nach dem "Nervenzusammenbruch" Ende Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin wegen psychischer Dekompensation für den ganzen Monat März 2023 zu 100 % krankgeschrieben worden (act. II 18.2 S. 3 Ziff. 9). Im Bericht vom 23. Mai 2023 (act. II 19 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ als Diagnosen einen schweren psychophysischen Erschöpfungszustand bei bekannter rezidivierender schwerer depressiver Erkrankung (ICD-10 F33.1) fest. Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin vor drei Jahren unter Pregabalin eine Psychose entwickelt habe, habe der psychi- schen Gesundheit der Beschwerdeführerin stark zugesetzt. Er habe das Medikament wegen einer Polyneuropathie erhalten, sei komisch geworden und habe Halluzinationen gehabt. Erst im Spital G.________ sei dies er- kannt worden, worauf er im Spital H.________ habe hospitalisiert werden müssen. Er sei danach nie wieder "der Alte" geworden. Während einer Co- rona-Infektion habe es ein erneutes Aufflackern der Psychose und eine Verschlechterung der Demenz gegeben, weshalb er im September 2022 von ... nach ... verlegt worden sei. Als die Beschwerdeführerin ihn dort be- sucht habe, habe sie den Schmerz ihrer eigenen Hospitalisation in ... und das damalige Leid erneut gespürt. Ihre Mutter sei vor sechs Jahren an Krebs erkrankt, und die Beschwerdeführerin sei als gelernte ... die An- sprechperson für die Ärzte und Angehörigen gewesen, was sie sehr viel Kraft gekostet habe. Sie habe zuletzt im ... des I.________ vollzeitlich mit ... gearbeitet. Im vergangenen Jahr sei sie immer wieder teilzeitlich krank- geschrieben gewesen. Obwohl sie sich nur schlecht erholt habe, habe sie keine vollständige Krankschreibung gewünscht. Nun sei ihr die Stelle auf- grund der langen Krankheitsabsenzen auf den 18. März 2023 gekündigt worden. Dies habe sie enttäuscht und in eine psychische Dekompensation gebracht; sie habe einen völligen Nervenzusammenbruch erlitten, weshalb sie zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen (act. II 19 S. 2). Ak- tuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und benötige noch Zeit, um sich zu erholen. Sie befinde sich in engmaschiger psychothe- rapeutischer Behandlung (act. II 19 S. 3).
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- 9 - Im Bericht vom 13. Oktober 2023 (act. II 36) diagnostizierte Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelschweres depressives Zustandsbild bei bekannter rezidivierender depressiver Er- krankung (ICD-10 F33.1), einen Status nach Kaufsucht und einen solchen nach Magenbypass-Operation von 2013, derzeit rezidivierende Durchfälle und Magenbeschwerden (act. II 36 S. 5 Ziff. 2.5). Zur Vorgeschichte und Entwicklung der Beschwerdeführerin führte sie unter anderem aus, dass diese nach einem Suizidversuch von März 2010 bis Dezember 2010 in der Klinik J.________ psychiatrisch behandelt worden sei. Anschliessend sei sie von Dezember 2010 bis März 2011 wegen einer Kaufsucht in stationä- rer Behandlung in der Klinik K.________, ..., gewesen. Mit Hilfe ihres Va- ters sowie ihres Ehemannes habe sie die durch die Kaufsucht entstande- nen Schulden abbezahlen können. Derzeit leide sie nicht mehr unter einer Kaufsucht, konsumiere jedoch vermehrt Alkohol, was ihr selbst nicht gefalle (act. II 36 S. 3 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Aufenthalt in der Klinik K.________ eine Ehekrise gehabt, da ihr Ehemann ... fremd- gegangen sei. Sie hätten sich aber nochmals eine Chance gegeben und seien immer noch zusammen. Im Jahr 2013 sei bei ihr ein Magenbypass angelegt worden. Bis vor einem Jahr habe dieser noch recht gut funktio- niert. Seither leide sie unter Beschwerden wie Magenschmerzen und wie- derkehrenden Durchfällen. Im Januar 2022 sei daher eine erneute Operati- on am Bypass erfolgt. Zudem sei am 16. Juni 2022 eine Hernienoperation durchgeführt worden. Aktuell leide die Beschwerdeführerin immer noch unter Durchfällen, welche jedoch keinen infektiösen oder entzündlichen Grund hätten; dies sei untersucht worden. Die Beschwerdeführerin denke, es liege auch an ihrer psychischen Situation (act. II 36 S. 4 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt wieder in ihrem angestammten Be- ruf als ... arbeiten, sie werde jedoch einen "sanften" Wiedereinstieg benöti- gen und ein schonenderes Arbeitsverhalten erlernen müssen, um langfris- tig gesund bleiben zu können (act. II 36 S. 5 Ziff. 2.7). Derzeit sei sie zu 100 % krankgeschrieben und habe ihre Stelle im I.________ aufgrund der Erkrankung verloren (act. II 36 S. 6 Ziff. 3.1). Sie könne dem derzeit beste- henden zeitlichen Stress und den Anforderungen an die kognitive Flexibi- lität nicht standhalten. Sie benötige noch Zeit, um weiter zu genesen (act. II 36 S. 6 Ziff. 3.4).
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- 10 - 3.1.3 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. Mai 2024 (act. II 59 S. 2 - 8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die psychiatrischen Diagnosen gemäss Dr. med. F.________, eine Tendovaginitis de Quervain (rheumatologische Genese in Abklärung), ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom links sowie wiederholte funktionelle Anfälle mit Bewusstseinsalteration von Juli 2021 und Februar 2023 (act. II 59 S. 4 Ziff. 2.5). Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit sei ein laparoskopischer, proximaler Magenbypass (act. II 59 S. 4 Ziff. 2.6). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt der Arzt fest, dass maximal eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten sei (act. II 59 S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.4 Am 28. Mai 2024 (act. II 60) berichtete Dr. med. F.________ über einen verbesserten Gesundheitszustand bei unveränderten Diagnosen (act. II 60 S. 2 Ziff. 1 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch eini- germassen stabilisieren können und sei derzeit zu 20 % gesundgeschrie- ben. Sie sei auf Stellensuche und bemerke, dass sie gerne wieder in ihrem Beruf arbeiten möchte. Die Versuche der Psychiaterin, sie in ein statio- näres Setting zu überweisen, seien gescheitert, da die Beschwerdeführerin nur ungute Erinnerungen an eine frühere stationäre Behandlung habe. Sie habe befürchtet, dass sie sich nicht von den Leiden der anderen Mitpatien- ten abgrenzen könne. Sie habe sich vor allem durch ambulante Strategien, insbesondere durch Ruhe, Entspannung und ambulante Psychotherapie, stabilisieren können. Derzeit sei sie psychisch stabiler als noch im Oktober 2023, und sie möchte wieder arbeiten. Bei Belastungen im Zusammenhang mit ihrem betagten Vater erleide sie noch kleinere Rückfälle (act. II 60 S. 3 Ziff. 4). Es bestünden eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit; die Beschwerdeführerin reagiere mit psychosomatischen Beschwerden wie Erbrechen und Magen-Darm-Beschwerden (act. II 60 S. 4 Ziff. 12). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nur noch in einem Pensum von maximal 20 % in einer stressfreien Umgebung, ohne zeitlichen oder qualitativen Druck, zumutbar (act. II 60 S. 5 Ziff. 13). Im Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 67) hielt Dr. med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand fest (act. II 67 S. 2 Ziff. 1). Sie diagnostizierte neu ein Erbrechen bei anderen psychischen
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- 11 - Störungen (ICD-10 F50.4) und differentialdiagnostisch eine somatoforme autonome Störung des oberen und unteren Verdauungssystems (ICD-10 F45.31 und F45.32 [act. II 67 S. 2 Ziff. 3]). Die Beschwerdeführerin reagiere bei Stress und Leistungsanforderungen mit massiven Magen-Darm- Beschwerden. Sie selbst versuche immer wieder, ein somatisches Er- klärungsmodell zu finden, wie etwa eine Magen-Darm-Infektion, obwohl sie immer wieder höre, dass diese Beschwerden psychisch seien und soma- tisch (sie habe bereits "x Abklärungen" durchlaufen) nichts gefunden werde (act. II 67 S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin werde ab dem 1. Oktober 2024 eine Teilzeitstelle im Umfang von 40 % im M.________ aufnehmen; ob sie diese langfristig durchhalten und beibehalten könne, werde sich im Verlauf zeigen. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % werde sie nicht mehr errei- chen (act. II 67 S. 5 Ziff. 13). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. September 2024 (act. II 71 S. 5 f.) fest, dass die Hauptproblematik auf psychiatrisch-gastroenterologischem (hier allerdings vermutlich somatoform) Gebiet liege. Die neurologische Situation sei hinreichend abgeklärt; von der rheumatologischen Abklärung könnten allenfalls qualitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nach Aktenlage könne die reduzierte Leistungsfähigkeit – parallel zur angestrebten Teilzeitstelle von 40 % im angestammten Beruf als ..., für die nach psychiatrischer Einschätzung die Prognose noch ungewiss sei – nicht hinreichend objektiviert werden. Notwendig sei eine bidisziplinä- re Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie sowie Gastroenterologie. 3.1.6 Am 29. Oktober 2024 berichtete Dr. med. L.________ über einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderten Diagnosen (act. II 82 S. 2 Ziff. 1 f.). Es bestünden wechselnde gastrointestinale Beschwerden nach dem Tod des Vaters (act. II 82 S. 2 Ziff. 4). Die Hauptproblematik sei die Psyche. Diesbezüglich verwies der Arzt auf Dr. med. F.________. Limi- tierend seien jedoch auch die diversen Beschwerden des Bewegungsappa- rates, wodurch die körperliche Belastbarkeit reduziert sei (act. II 82 S. 4 Ziff. 12). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei in einem Pensum von 40 % bis 50 % in einem ruhigen Umfeld ohne körperliche Belastung zumutbar (act. II 82 S. 4 Ziff. 13).
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- 12 - 3.1.7 Im bidisziplinären, auf einer gastroenterologischen und psychiatri- schen Untersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 87.1 S. 5 f. Ziff. 4.3.1 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mittelgradige depressive Episode, rezidivierend (ICD-10 F33.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende epigastrische Schmerzen bei Status nach RYGB-Operation am 24. März 2015 und MiniMIZER-Ring-Einlage am 12. Januar 2022 mit/bei o Status nach Revisionslaparoskopie mit Verschluss der Parrot- Lücke und Cholezystektomie bei Mikrolithiasis am 12. Januar 2022 o Status nach Revision einer Trokarhernie mit Resektion des perito- nealen Anteils und Faszienadaptation mit UR6 am 2. Februar 2022 o Status nach Neuanlage der Enteroenterostomie (bei Verdacht auf Intussuszeption), vollständiger Revision des Magenbypasses so- wie des gesamten Dünndarmkonvolutes am 16. Juni 2022 Der gastroenterologische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 87.2 S. 14 Ziff. 6.3.1). Die Beschwerdeführe- rin habe sieben Jahre nach der durchgeführten RYGB-Operation eine ab- dominelle Schmerzsymptomatik mit Nahrungsmittelintoleranz für feste Nah- rung entwickelt. Die im Jahr 2022 durchgeführten diagnostischen Ab- klärungen und getroffenen therapeutischen Massnahmen (totale Revision des Magenbypasses) würden eine organische Ursache der Beschwerden weitgehend ausschliessen. Bei funktionell bedingten Passagestörungen infolge einer postoperativ aufgetretenen neuronalen und hormonellen Dys- regulation der Peristaltik sei von einer weiteren Persistenz der klinischen Beschwerden auszugehen. Die Prognose des Krankheitsgeschehens sei schwierig einzuschätzen und werde durch ZNS-gesteuerte Signale beein- flusst (act. II 87.2 S. 15 Ziff. 7.1). Die Beschwerden mit im Vordergrund stehenden chronischen, epigastrischen Schmerzen, einem Schweregefühl im Magen, Nausea und gelegentlichem Erbrechen beeinflussten aus gastroenterologischer Sicht die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als ... nur unwesentlich (act. II 87.2 S. 16 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin sei aus gastroenterologischer Sicht so-
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- 13 - wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeits- und leistungsfähig (act. II 87.2 S. 16 Ziff. 8.1 f.). Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 [act. II 87.3 S. 19 Ziff. 6.3.1]). Die Diagnose einer Persönlichkeitss- törung im Sinne einer abhängigen, unsicheren Persönlichkeitsstörung kön- ne hingegen weder klinisch noch mittels SKID-Testung bestätigt werden (act. II 87.3 S. 20 Ziff. 6.3.3). Bezüglich der Essstörung sei hervorzuheben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen vermehrten Durchfälle nicht zwingend psychischer Natur sein müssten, da zuvor aufgrund einer Adipositas eine Magenbypass-Operation erfolgt sei. Dies könne ebenso wie das in den Unterlagen beschriebene, von der Beschwerdeführerin je- doch nicht berichtete Erbrechen eine Komplikation des Eingriffs darstellen. Somit erscheine die somatoforme autonome Störung des oberen und unte- ren Verdauungssystems als eher unwahrscheinlich und sei am ehesten als Komplikation des Magenbypasses zu bewerten. Die von der Beschwerde- führerin zusätzlich anamnestisch genannte Kaufsucht und der schädliche Alkoholkonsum seien gemäss ihren Angaben remittiert (act. II 87.3 S. 21 Ziff. 6.3.3). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte die Gut- achterin aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den funktionellen Schweregrad ihrer diagnoserelevanten Befunde eine mittelgradige Ausprä- gung aufweise, da sie die Arbeit bereits wieder zu 40 % aufgenommen ha- be, in den Urlaub fahre und sich weiterhin liebevoll um ihre Familie küm- mern könne. Hinsichtlich des Therapieerfolges könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Suizidversuch gelernt habe, wann es Zeit werde, Hilfe zu suchen, und somit über eine Krankheits- wie auch Behandlungseinsicht verfüge. Sie gehe zudem regelmässig zu ihrer Psychologin und nehme eine medikamentöse Behandlung in Form von zwei Antidepressiva und eines Neuroleptikums ein. Die verzögerte Remis- sion der Erkrankung liege zum einen daran, dass die Beschwerdeführerin viele psychosoziale Belastungsfaktoren aufweise, und zum anderen, dass eine Medikamentenoptimierung erfolgen müsste. Es bestünden psychoso- ziale Belastungsfaktoren wie der untreue Ehemann, der Tod des Vaters, die sterbenskranke Mutter, die noch nicht berufstätige Tochter sowie der eigene Migrationshintergrund. Ein Hinweis auf eine Aggravation, Simulation
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- 14 - oder unbewusste Übertreibung lasse sich nicht finden (act. II 87.3 S. 18 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin habe bereits vor über zehn Jahren eine depressive Episode mit Suizidversuch erfolgreich therapieren können, so dass die Chancen für eine Heilung der aktuellen Episode sehr hoch seien. Angesichts der psychosozialen Belastungsfaktoren sollten diese erst bear- beitet oder behoben werden und dann eine stationäre Aufnahme zur Medi- kamentenanpassung (Behandlungsdauer von sechs bis zwölf Monaten [act. II 87.3 S. 24 Ziff. 8.3]) erfolgen, wie sie von der behandelnden Psych- iaterin empfohlen, jedoch von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin arbeite bereits wieder zu 40 %, und eine Stei- gerung bis auf 100 % sei im kommenden Jahr mit entsprechender Therapie durchaus möglich (act. II 87.3 S. 21 Ziff. 7.1). Was ihre Ressourcen betref- fe, spreche die Beschwerdeführerin fliessend Deutsch und ..., verfüge über eine jahrzehntelange Berufserfahrung als ... und habe ein grosses soziales Netzwerk von Freundinnen. Zu ihren Ressourcen zähle zudem ihr ..., mit dem sie den Alltag teile, wenn sie nicht arbeite (act. II 87.3 S. 22 Ziff. 7.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, während in einer angepassten Tätigkeit – mit wohlwollendem Arbeitsumfeld, Rückzugsmöglichkeiten und der Mög- lichkeit zu vermehrten Pausen – eine vollständige Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gegeben sei (act. II 87.3 S. 22 f. Ziff. 8.1 f.). Dasselbe Zumutbar- keitsprofil gelte auch aus interdisziplinärer Sicht (act. II 87.1 S. 7 - 9 Ziff. 4.6
- 4.8). 3.1.8 Im Bericht vom 17. April 2025 (act. II 100) stimmte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ der psychiatrischen Gutachterin darin zu, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Schweregrades (ICD-10 F33.1) leide, teilte jedoch nicht deren Einschätzung zur Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit (act. II 100 S. 1). Die von der Gutachterin empfohlene stationäre Behandlung von sechs bis zwölf Monaten sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten und würde den bisherigen Genesungsprozess gefährden; die bisher erreichte Arbeitsfähig- keit von immerhin 40 % würde dadurch vollständig in Frage gestellt. Die Logik hinter der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entziehe sich der Psychiaterin vollständig. Nicht nachvollziehbar sei, wie bei der Diagnose einer depressiven Störung mittleren Grades eine Arbeitsfähigkeit
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- 15 - von 80 % angenommen werden könne. Die am 24. April 2025 mit der Vor- gesetzten der Beschwerdeführerin durchgeführte Mini-ICF-APP-Testung habe "massivere" Beeinträchtigungen in den abgefragten Items ergeben als diejenige bei der Gutachterin (act. II 100 S. 2 f.). Es erscheine fraglich, wie die Testungen AMDP, Mini-ICF-APP und MADRS in der kurzen Begut- achtungszeit überhaupt hätten durchgeführt werden können (act. II 100 S. 3). 3.1.9 Hierzu und zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Ein- wänden (act. II 102) nahm die psychiatrische Gutachterin der MEDAS am
11. Juli 2025 Stellung (act. II 108) und führte aus, aus dem Bericht der be- handelnden Psychiaterin liessen sich keine neuen Elemente erkennen und auch keine schwerwiegenden Fehler im Gutachten, welche die gutachterli- che Schlussfolgerung und damit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise beeinflussen könnten. Das Gut- achten sei in allen Teilen kongruent, sowohl in der AMDP-, der Mini-ICF- APP- als auch in der MADRS-Testung. Es lägen zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Untreue des Ehemanns, Migrationshintergrund, eine pflegebedürftige, im Sterben liegende Mutter usw.), welche sicher ei- nen sehr wesentlichen, wenn nicht sogar den ausschliesslichen Grund für die rezidivierenden depressiven Episoden darstellten. Weiter sei der Wi- derspruch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre Symptome sehr klagend und theatralisch vortrage, was jedoch im Gegensatz zu ihren tägli- chen Aktivitäten stehe, da ihre Beschwerden sie nicht daran hindern wür- den, ihre Freundinnen regelmässig zu sehen, von Urlauben zu profitieren und sich weiterhin zu pflegen und modisch zu kleiden (act. II 108 S. 1 f.). Des Weiteren liege kein Widerspruch in der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Ein stationärer Aufenthalt würde die Beschwerde- führerin aus ihrem derzeit stark reduzierten Arbeitsrhythmus und -pensum herausreissen, weshalb eine progressive Wiedereingliederung sinnvoll sei. Wenn man sich in stationärer Behandlung befinde, werde man in der Regel für längere Zeit aufgenommen (in der Psychosomatik bis zu zwölf Wo- chen), weshalb der Wiedereinstieg progressiv eingeleitet werden müsse, da andernfalls ein Rückfall vorprogrammiert wäre (act. II 108 S. 3).
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- 16 - 3.1.10 Stellung nehmend dazu hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ am 10. September 2025 fest (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3), dass die Gutachterin in ihrer Stellungnahme nicht darauf einge- gangen sei, wie es überhaupt möglich gewesen sei, die umfangreichen Testbatterien (AMDP, Mini-ICF-APP, MADRS) innerhalb der kurzen Zeit von etwa eineinhalb Stunden, die für die Begutachtung zur Verfügung ge- standen seien, durchzuführen. Es sei unklar, wie diese Tests innert so kur- zer Zeit hätten durchgeführt werden können, ohne die Validität der Ergeb- nisse zu beeinträchtigen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
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- 17 - Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht mass- geblich auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) samt deren Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108) gestützt. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführun- gen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 87.2 f.) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (vgl. act. II 87.2 S. 5 - 7 Ziff. 2, 87.3 S. 5 - 7 Ziff. 2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden nachvoll- ziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Ge- sundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me- dizinischen Fachdisziplinen (vgl. act. II 71 S. 6, 87.1 S. 2 Ziff. 2) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamt- beurteilung (vgl. act. II 87.1 S. 4 - 10 Ziff. 4). Das von den Gutachtern er- stellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 87.1 S. 7 - 9 Ziff. 4.6 - 4.8) trägt den Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin (act. II 87.1 S. 6 f. Ziff. 4.3.3 und 4.5) vollumfassend Rechnung und die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.8) ist überzeugend begrün- det. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) samt deren Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor), so dass darauf abgestellt werden kann. 3.3.1 In somatischer bzw. gastroenterologischer Hinsicht legte der gas- troenterologische Gutachter überzeugend dar, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (act. II 87.2 S. 14 Ziff. 6.3.1) und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht
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- 18 - (act. II 87.2 S. 16 f. Ziff. 8.1 f.); Gegenteiliges wird denn auch von der Be- schwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht zeigte die psychiatrische Gutachterin
– unter Darlegung der Anamnese, der psychiatrischen Befunde und der Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung (act. II 87.3 S. 7 - 17 Ziff. 3 f.) – schlüssig und nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 176 - 180) leidet (act. II 87.3 S. 19 Ziff. 6.3.1). Diese Be- urteilung steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. act. II 18.2 S. 1 Ziff. 1, 19 S. 2, 36 S. 5 Ziff. 2.5, 59 S. 4 Ziff. 2.5, 60 S. 2 Ziff. 3, 67 S. 2 Ziff. 3, 82 S. 4 Ziff. 12) und wird von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 17. April 2025 (vgl. act. II 100 S. 1) ausdrücklich bestätigt. Daraus leitete die Expertin für die bisherige Tätigkeit eine Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (act. II 87.3 S. 22 Ziff. 8.1) und für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit ab (act. II 87.3 S. 23 Ziff. 8.2). Was die Be- schwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung von Testungen sowie die daraus gezogenen Schlüsse beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. III.4 f.; vgl. auch act. I 3), ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung im Ermessen der medizinischen Fachperson – hier der psychiatrischen Gutachterin – liegt, ob und welche psychologischen Tests sie durchführen lassen will. Sodann kann Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Un- tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens- beobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 und 8C_466/2017 vom
9. November 2017 E. 5.1). Die letztgenannten Kriterien geben – wie in E. 3.3.2 hiervor dargelegt – keinen Anlass zu Beanstandungen.
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- 19 - 3.3.2.2 Was den geltend gemachten Widerspruch zur Festsetzung der Ar- beitsfähigkeit angeht (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. III.6), hat die psychiatri- sche Gutachterin dazu am 11. Juli 2025 Stellung genommen (act. II 108 S. 3). Die Angabe im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS, wonach die Beschwerdeführerin bereits wieder zu 40 % arbeite und bei entspre- chender Therapie im kommenden Jahr eine Steigerung auf 100 % möglich sei (act. II 87.3 S. 21 Ziff. 7.1), bezieht sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auf den Umfang der derzeit ausgeübten Tätigkeit (vgl. act. II 87.3 S. 3 Ziff. 1.2 unten). Für den Fall einer stationären Therapie hält die Gut- achterin eine spätere Steigerung auf 100 % für möglich. Ein Widerspruch zur festgelegten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 % in einer Verweistätigkeit liegt somit – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. III.6) – nicht vor. 3.3.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten zwischen der Tonaufnahme des Gutachtensgesprächs und dem im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS (act. II 87.3) festgehaltenen Inhalt geltend (vgl. Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. III.7 ff.): Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht gesagt, dass es für sie einfacher wäre, das Gutachtensgespräch auf ... durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. III.8). Ob eine solche explizite Aussage tatsächlich erfolgte, ist nicht relevant, da die Beschwerdeführerin das Gespräch offen- sichtlich problemlos auf ... führen konnte (vgl. Tonaufnahme des Gutach- tensgesprächs [Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA]). Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach die vor der Begutach- tung erlittene Panikattacke nicht berücksichtigt und die Umstände vor Be- ginn des Gutachtensgesprächs falsch dargestellt worden seien (vgl. Be- schwerde, S. 7 und 12 Ziff. III.9 und III.16), hielt die psychiatrische Gutach- terin in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 2) Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei aufgelöst und aufgeregt eingetroffen, da sie die Klinik zunächst nicht gefunden habe und spät dran gewesen sei, obwohl der Einladung eine genaue Wegbeschreibung beigelegt worden sei. Nach telefonischer Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin habe diese von der Gutachterin neue Angaben erhalten, um die Praxis zu finden;
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- 20 - die Gutachterin sei ihr entgegengekommen, um sie in Empfang zu nehmen (dies könne das Sekretariat bestätigen, da es über das kurzfristige Verlas- sen des Gebäudes durch die Gutachterin informiert worden sei). Aufgrund der Aufregung sei der Beschwerdeführerin etwa 20 bis 30 Minuten Zeit ge- geben worden, um sich zu beruhigen. Währenddessen habe die Gutachte- rin "Smalltalk" geführt, bei welchem ergänzende Informationen zur sozialen Anamnese und zu weiteren Aspekten erhoben worden seien, welche nicht auf der Tonaufnahme enthalten seien. Nachdem sich die Beschwerdefüh- rerin beruhigt und etwas Wasser sowie Kaffee zu sich genommen habe, sei mit der Tonaufnahme begonnen worden, da sich die Beschwerdeführerin bereit gefühlt habe. Da die Beschwerdeführerin ... sei, sei ihr angeboten worden, das Gespräch in ihrer Muttersprache zu führen, was sie dankend angenommen habe. Beim Verlassen der Praxis habe sich die Beschwerde- führerin dankbar für die freundliche Behandlung gezeigt und die Nachfrage, ob sie noch etwas hinzufügen wolle, verneint. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Darstellung der psychiatrischen Gutachterin
– welche im Gegensatz zur Beschwerdeführerin am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens keine persönlichen Interessen hat – zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin es beim blossen Bestreiten jener Schilderung be- wenden lässt. Dementsprechend wurde seitens der Gutachterin auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten erschwerenden Umstände eingegan- gen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr zweiter psychischer Zu- sammenbruch sei nicht darauf zurückzuführen, dass die Tochter Mühe ge- habt habe, ein Studium abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III.10). Dazu ist festzuhalten, dass der von der psychiatrischen Gutachterin er- wähnte zweite psychische Zusammenbruch nicht allein mit dem Studien- abbruch der Tochter begründet wird, sondern in einen weiteren Zusam- menhang gestellt wird: Neben den Schwierigkeiten der Tochter, ein Studi- um abzuschliessen, werden auch die Probleme der Beschwerdeführerin, den Seitensprung ihres Ehemannes zu verzeihen, sowie die plötzliche schwere Erkrankung beider Eltern – mit dem Tod des Vaters und der Brustkrebserkrankung der Mutter – als belastende Faktoren berücksichtigt (vgl. act. II 87.3 S. 18 Ziff. 6.1).
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- 21 - Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass im psychiatrischen Teilgutachten fälschlicherweise festgehalten werde (vgl. act. II 87.3 S. 8 Ziff. 3.2.1), ihr vor über zehn Jahren begangene Suizidversuch sei auf das Fremdgehen ihres Ehemannes zurückzuführen gewesen anstatt auf ihre Kaufsucht (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III.11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Grund für den im Jahr 2010 erfolgten Suizidversuch (vgl. act. II 36 S. 3 Ziff. 2.1) für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Ar- beitsunfähigkeit nicht relevant ist. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die im psychiatrischen Teilgut- achten festgehaltene Annahme (vgl. act. II 87.3 S. 22 Ziff. 7.2) eines psy- chosozialen Belastungsfaktors im Zusammenhang mit der Pflege ihrer sterbenskranken Mutter (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III.12). Dass sich die Beschwerdeführerin um ihre erkrankten Eltern kümmerte, nach dem Tod des Vaters insbesondere auch um die an Brustkrebs erkrankte Mutter, ist aktenkundig (vgl. act. II 36 S. 4 Ziff. 2.1); ebenso wird der weiterhin enge Kontakt zur Mutter (vgl. act. II 87.3 S. 10 Ziff. 3.2.7 und 3.2.9) von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten. Gegenüber der Gutachterin erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe Angst gehabt, auch ihre Mutter we- gen der aktuellen Erkrankung zu verlieren ("abbiamo avuto paura di perde- re anche lei perché è stata veramente male"; vgl. Tonaufnahme ab Minute 23:03 [act. IIA]). Vor diesem Hintergrund durfte die Gutachterin ohne Weite- res auf eine psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin schliessen, die mit der potentiell tödlich verlaufenden Erkrankung ihrer Mutter verbun- den war. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass entgegen der Darstellung der psychiatrischen Gutachterin keine regelmässigen Treffen und Urlaube mit Freundinnen stattfinden würden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. III.13). Zunächst ist festzuhalten, dass die beanstandete Feststellung nicht im psychiatrischen Teilgutachten selbst enthalten ist, sondern erst in der nachträglichen Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 1), weshalb sie von vornherein nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen des bereits abgeschlossenen Teilgutachtens in Frage zu stellen. Zwar gab die Be- schwerdeführerin gegenüber der Gutachterin an, sich tagsüber vorwiegend
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- 22 - zu Hause aufzuhalten; gleichzeitig pflegt sie jedoch auch Kontakte mit Freundinnen (vgl. Tonaufnahme [act. IIA] ab Minute 32:00 [eine Freundin helfe beim Fensterputzen] bzw. ab Minute 32:13 [sie telefoniere jeden Tag mit einer guten Freundin]). Auch abends steht sie gemäss eigenen Anga- ben in Kontakt mit Freundinnen, welche sie unterstützen und nicht allein lassen würden (vgl. Tonaufnahme ab Minute 35:20). Wenn die Gutachterin in der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 1) auf solche regel- mässigen Kontakte hinweist, ist dies somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im psychiatrischen Teilgutachten wer- de fälschlicherweise festgehalten, sie habe an Prüfungsangst gelitten und deshalb die Schule verlassen müssen (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III.14). Zunächst bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, dass sie während ihrer Schulzeit unter Prüfungsangst litt (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III.14). Ebenso steht ausser Streit, dass ihre Eltern ihr nach dem Abschluss der Realschule einen Vorbereitungskurs für die Ausbildung zur ... finanziert haben (vgl. act. II 87.3 S. 9 Ziff. 3.2.5; vgl. auch Beschwerde, S. 11 Ziff. III.14). Wenn die Gutachterin in diesem Zusammenhang festhält, die Eltern hätten eine "Privatschule" finanziert, um der Beschwerdeführerin den Abschluss einer Lehre zu ermöglichen (vgl. act. II 87.3 S. 17 Ziff. 6.1), ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unrichtig. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Auffassung der psychiatrischen Gutachterin lägen bei ihr durchaus Gedächtnisstörun- gen vor (vgl. Beschwerde, S. 11 f. Ziff. III.15). Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass auch die behandelnde Dr. med. F.________ im Bericht vom
17. April 2025 (vgl. act. II 100 S. 1) objektiv lediglich leichte Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses feststellt. Soweit sie in diesem Zusam- menhang ausführt, es zeige sich das Bild einer depressiven Pseudode- menz, ist diese Einschätzung bzw. Diagnose nicht nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems hergeleitet (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Weiter kann die Frage offen bleiben, ob es nach Fertigstellung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 14. Februar 2025 (act. II 87.3 S. 2 Ziff. 1.1) zu einer telefonischen Beschimpfung der Gutachterin durch die Beschwerdeführerin gekommen ist (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. III.17).
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- 23 - Allfällige Umstände nach diesem Zeitpunkt können sachlogisch keinen Ein- fluss auf den Inhalt des Teilgutachtens haben. Im Übrigen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf eine telefonische Anfrage ihrerseits per Anfang März 2025 (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. III.17), während die Gutachterin in der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 108 S. 2) ein Telefonat er- wähnt, welches erst nach dem "Entscheid" (recte: der Verfügung) der Be- schwerdegegnerin vom 16. Juli 2025 (act. II 109) und damit zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgt sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die psychiatrische Gutach- terin habe aufgrund ihres modischen und gepflegten Erscheinungsbildes (vgl. act. II 87.3 S. 11 Ziff. 4.1, 108 S. 1) unzutreffende Schlüsse gezogen (vgl. Beschwerde, S. 14 Ziff. III.18), ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre ge- pflegte Erscheinung das Ergebnis der Begutachtung zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als sie selbst angibt, es entspreche ihrem Wesen, sich gegen aussen bezüglich ihrer gesundheitli- chen Situation nichts anmerken zu lassen (vgl. Beschwerde, S. 14 Ziff. III.18). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin im Rahmen ihres Auftrags auch das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. 3.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des psychiatri- schen Teilgutachtens (act. II 87.3) mit dem Argument anzweifelt, es sei nicht nach den Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutach- ten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erstellt worden (vgl. Beschwerde, S. 15 Ziff. III.20 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Sachverstän- digen eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschrei- ben. Diese stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar. Mithin verliert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien an- lehnt (vgl. Urteile des BGer 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1, 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2 und 9C_715/2016 vom
24. Januar 2017 E. 3.2 sowie BGer 8C_466/2017 E. 5.1). Damit erübrigt sich eine vertiefte Prüfung, ob das psychiatrische Teilgutachten den Leitli- nien der SGPP entspricht.
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- 24 - 3.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 (act. II 87.1 - 87.3) sprechen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und auf weitere Abklärungen, na- mentlich hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Zumutbarkeitspro- fils (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2 und S. 15 f. Ziff. III.22 f.), ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin einzig eine psychische Be- einträchtigung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, welche eine 20%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in der angestammten und keine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit begründet, dies ab dem Gutachtenszeitpunkt (vgl. act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.7 f.); die von den Gutachtern festgestellte höhere Arbeitsunfähigkeit während den gastroenterologischen, diagnostisch- therapeutischen Massnahmen im Jahr 2022 (act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.7.4 und 4.8.5) ist – angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
28. April 2023 (act. II 11) und der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) – mit Blick auf den frühestmöglichen Ren- tenbeginn im Oktober 2023 ohne Belang. Was den nachfolgenden Zeit- raum betrifft, wurde der Beschwerdeführerin einerseits von den behandeln- den Dres. med. F.________ und L.________ wiederholt eine Arbeitsun- fähigkeit attestiert (vgl. E. 3.1.2 ff. hiervor) und ist andererseits erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Stellensuche war und Arbeitslosenentschädi- gung bezog (vgl. Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahl- stelle ..., vom 25. März 2024 [act. II 55 S. 1]). Ab dem 1. Oktober 2024 nahm sie sodann eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als ... mit einem Pen- sum von 40 % auf (vgl. act. II 87.3 S. 9 Ziff. 3.2.6); Dr. med. F.________ hielt am 12. September 2024 diesbezüglich fest, dass der Verlauf jener Anstellung abzuwarten sei, wobei die Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit von 100 % nicht mehr erreichen werde (vgl. act. II 67 S. 3 ff.). An- gaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vor dem Gutachten der MEDAS vom 7. März 2025 sind
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- 25 - den Akten nicht zu entnehmen. Eine längerdauernde höhere (bzw. renten- relevante) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Oktober 2023 und der Begutachtung ist damit – auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behan- delnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vor diesem Hintergrund kann – selbst wenn von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen würde, was offen bleiben kann (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55; vgl. E. 2.2.2 hiervor) – auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.2.1 hiervor) verzichtet werden: Einerseits kann aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (vgl. Urteil des BGer 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2), andererseits besteht, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), unbesehen der Frage, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt wurde (vgl. act. II 109 S. 1), kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn der Ermittlung des IV-Grades die gutachterlich bescheinigte medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt wird. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 599
- 26 - SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit auf- grund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgeleg- ten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiterge- hender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Seit dem 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abge- zogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und
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- 27 - geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Nach dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten ist von einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 1. Oktober 2023 auszugehen, weshalb der Einkom- mensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (O.________ AG, I.________), bei welcher die Beschwerdeführerin ab März 2020 als ... angestellt gewesen war (act. II 20 S. 2 f.); per 18. März 2023 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsverhinderung der Beschwerdeführerin infolge Krankheit seitens der Arbeitgeberin gekündigt (act. II 20 S. 2 f. Ziff. 2.1). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesunde nicht weiterhin dort gearbeitet hätte. Gemäss Angaben der früheren Arbeitgebe- rin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 67'692.-- bei einem Arbeitspensum von 100 % erzielt (act. II 20 S. 3 Ziff. 2.3 und S. 6 Ziff. 5.1). Die Anpassung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bildet kei- nen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG, weshalb die seit dem frühestmög- lichen Rentenbeginn eingetretene Nominallohnentwicklung unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 319 vom 16. Januar 2026 E. 6.3 und IV 200 2025 46 vom
5. Mai 2025 E. 3.3) und das Valideneinkommen auch für die Zeit ab dem
1. Januar 2024 unverändert Fr. 67'692.-- beträgt.
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- 28 - 4.3.2 Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte medizinisch- theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepass- ten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das hypothetische Inva- lideneinkommen gestützt auf den Wert für den Wirtschaftszweig "Gesund- heits- und Sozialwesen" (Ziffer 86 - 88) des Kompetenzniveaus 2 (basie- rend auf den durch die abgeschlossene Berufsausbildung als ... erlangten beruflichen Kenntnissen, zumal die Beschwerdeführerin auch nichts Kon- kretes vorbringt, was diese Einstufung in Frage stellen könnte), Frauen, der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hier- vor; zum Zumutbarkeitsprofil vgl. act. II 87.1 S. 8 f. Ziff. 4.8). Danach be- trägt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'281.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2023 von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2023, Ziff. 86 - 88) als auch an die Nominal- lohnentwicklung bis zum Jahr 2023 (BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnin- dex, Frauen, 2021 - 2023, Ziff. 86 - 88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], Index Jahr 2022: 100.9 Punkte bzw. 2023: 101.2 Punkte) ergibt dies – unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 100 % – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 66'102.85 (Fr. 5'281.-- x 12 Monate : 40 Stunden x 41.6 Stunden : 100.9 x 101.2). Mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit von 100 % ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1.2 hiervor) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die gesund- heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 87.1 S. 8 Ziff. 4.8.1) berück- sichtigt, weshalb sie nicht (erneut) in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen können, da ansonsten eine unzulässige doppelte An- rechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Aufenthaltskategorie auf den Lohn auswirken würden (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
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- 29 - Das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2024 beläuft sich unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges nach Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10 % (vgl. E. 4.1.2 hiervor) auf Fr. 59'492.60 (Fr. 66'102.85 x 0.9; zur An- passung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV: vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.3.3 Damit beträgt der IV-Grad per 1. Oktober 2023 gerundet 2 % ([Fr. 67'692.-- - Fr. 66'102.85] : Fr. 67'692.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) und per 1. Januar 2024 gerundet 12 % ([Fr. 67'692.--
- Fr. 59'492.60] : Fr. 67'692.-- x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 109) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
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- 30 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.